AGB
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen für den technischen
Ausbau (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär, usw.)
I. Geltung der Bedingungen
1.) Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind
die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die Bestimmungen der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) in der jeweils gültigen Fassung.
2.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer
sie schriftlich bestätigt.
3.) Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
II. Angebot und Umfang der Leistung
1.) Für Angebote, Preisstellung und Entwurf sind die Angaben des Auftraggebers maßgebend. Sie
bedürfen der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
2.) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem
Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige
Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
3.) Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage, für
ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebnahme.
4.) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoran-schläge oder
andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages
unverzüglich an den Auftragnehmer zu-rückzugeben.
5.) Bauliche Nebenarbeiten wie z.B. Stemmung, Verputzen und Malerarbeiten, so-wie
notwendige Nebenleistungen, z.B. Abnehmen und wieder Anschließen von Heizkörpern, sind im
Angebot nicht enthalten.
III. Preise
1.) Die Preise gelten (falls nichts anderes vereinbart wurde) frei Baustelle.
2.) Der Auftragnehmer hat das Recht, Lohn- und Materialpreiserhöhungen für Leistungen zu
berechnen, sofern diese später als 5 Monate nach Vertragsschluß erbracht werden.
3.) Nicht veranschlagte Arbeiten werden nach den vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten
bescheinigten Lohnstunden einschließlich etwaiger Auslösungen und Fahrleistungen, das
verbrauchte Material zu Tagespreisen berechnet.
4.) Für die vom Auftraggeber angeordneten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für
die Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
5.) Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber
weiterberechnet werden, wenn die Waren oder Leistungen nach dem Ablauf von 4 Monaten seit
Vertragsschluß geliefert oder erbracht werden.
IV. Zahlung
1.) Falls keine anderweitige Vereinbarung erfölgt ist, sind die Zahlungen ohne jeden Abzug zu
leisten. Es werden folgende Abschlagszahlungen vereinbart: Zwei Drittel der Auftragssumme bei
Anlieferung der hauptsächlisten Materialien. Ein Drittel der Auftragssumme nach probeweiser
Inbetriebsetzung. Taglohnabrechnungen sind zahlungsfällig eine Woche nach
Rechnungspostdatum. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen verpflichtet sich der Auftraggeber,
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § des
Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom o9. Juni 1998 (Bundesgesetzblatt I, Seite 242) zu
bezahlen.
2.) Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein
Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den
Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten
einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB Teil B).
V. Eigentumsvorbehalt
1.) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2.) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind,
verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem
Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenstän-
den zurückzuübertragen.
3.) Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weitere
Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
4.) Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der
Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum
entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe
der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer. Eine Veräußerung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten oder eingebauten Gegenstände oder eine
Sicherungsübereignung derselben, ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von etwaigen Pfändungen in die gelieferten
Gegenstände unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Etwaige Kosten von Interventionen hat der
Auftrageber dem Auftragnehmer zu erstatten.
Vl. Lieferzeit und Montage
Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Auftraggebers, so sind dem
Auftragnehmer die hierdurch erwachsenen Kosten zu vergüten. Die Lieferzeit und
Ausführungszeit der Montage verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer und
unverschuldeter Hindernisse, soweit diese nachweislich auf Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Solche Ereignisse hat der Auftragnehmer dem
Auftraggeber mitzuteilen.
VII. Mitwirkung des Auftraggebers
1.) Bei anfallenden Schneid-, Schweiß -, Auftau-, und Lötarbeiten ist der Auftrag-geber
verpflichtet, auf etwaige Gefahren z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien
aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellen von Brandwachen,
Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Falls sich durch diese Maßnahme die Montage verzögert,
gehen die dadurch entstehen-den Kosten zu Lasten des Auftraggebers.
2.) Die Beleuchtung, elektrischer Strom, Wasser und Heizmaterial, auch für die probeweise
Inbetriebsetzung und für Isolierarbeiten sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu
stellen bzw. zu liefern. Bei nicht rechtzeitiger Stellung dieser Leistungen werden sie auf Kosten
des Auftraggebers beschafft.
VIII. Abnahme und Gefahrenübergang
1.) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur probeweisen Inbetriebsetzung der An-lage. Mit
diesem Zeitpunkt geht die Anlage in die Obhut des Auftraggebers über. Die Anlage ist nach
Fertigstellung der Leistung-abzunehmen, auch wenn die
2.) endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter
probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme
(Baustellenheizung). Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der
Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die
Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6
Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme
darf nur mit ausdrücklichem Einverständnisses des Auftragnehmers erfol-gen. Die schon
eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen. Gerät der
Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unterbrochen wird oder wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage bzw. Leistungen
einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
IX. Gewährleistung
Die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach § 13
der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB Teil B).
Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die
auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Frost-und
Wasserschäden und alle Schäden aus mangelhaften Bauausführungen, ungenügender
Schornsteinanlage, natürlicher Abnutzung, Nachlassen der Dichtungen, Rost, chemischen oder
elektrischen Einflüssen, falscher Bedienung oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung und gewalts-amer Zerstörung.
X. Haftung
Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des
Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der
Auftragnehmer eine juristische Person des öffentli-chen Rechts oder öffentlich rechtlichen
Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.