AGB Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen für den technischen Ausbau (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär, usw.) I. Geltung der Bedingungen 1.) Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge sind die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) in der jeweils gültigen Fassung. 2.) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. 3.) Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend. II. Angebot und Umfang der Leistung 1.) Für Angebote, Preisstellung und Entwurf sind die Angaben des Auftraggebers maßgebend. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Auftragnehmer. 2.) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. 3.) Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage, für ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebnahme. 4.) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoran-schläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zu-rückzugeben. 5.) Bauliche Nebenarbeiten wie z.B. Stemmung, Verputzen und Malerarbeiten, so-wie notwendige Nebenleistungen, z.B. Abnehmen und wieder Anschließen von Heizkörpern, sind im Angebot nicht enthalten. III. Preise 1.) Die Preise gelten (falls nichts anderes vereinbart wurde) frei Baustelle. 2.) Der Auftragnehmer hat das Recht, Lohn- und Materialpreiserhöhungen für Leistungen zu berechnen, sofern diese später als 5 Monate nach Vertragsschluß erbracht werden. 3.) Nicht veranschlagte Arbeiten werden nach den vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten bescheinigten Lohnstunden einschließlich etwaiger Auslösungen und Fahrleistungen, das verbrauchte Material zu Tagespreisen berechnet. 4.) Für die vom Auftraggeber angeordneten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für die Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. 5.) Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Waren oder Leistungen nach dem Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluß geliefert oder erbracht werden. IV. Zahlung 1.) Falls keine anderweitige Vereinbarung erfölgt ist, sind die Zahlungen ohne jeden Abzug zu leisten. Es werden folgende Abschlagszahlungen vereinbart: Zwei Drittel der Auftragssumme bei Anlieferung der hauptsächlisten Materialien. Ein Drittel der Auftragssumme nach probeweiser Inbetriebsetzung. Taglohnabrechnungen sind zahlungsfällig eine Woche nach Rechnungspostdatum. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen verpflichtet sich der Auftraggeber, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom o9. Juni 1998 (Bundesgesetzblatt I, Seite 242) zu bezahlen. 2.) Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB Teil B). V. Eigentumsvorbehalt 1.) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. 2.) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenstän- den zurückzuübertragen. 3.) Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. 4.) Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten oder eingebauten Gegenstände oder eine Sicherungsübereignung derselben, ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von etwaigen Pfändungen in die gelieferten Gegenstände unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Etwaige Kosten von Interventionen hat der Auftrageber dem Auftragnehmer zu erstatten.
Vl. Lieferzeit und Montage Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Auftraggebers, so sind dem Auftragnehmer die hierdurch erwachsenen Kosten zu vergüten. Die Lieferzeit und Ausführungszeit der Montage verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer und unverschuldeter Hindernisse, soweit diese nachweislich auf Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Solche Ereignisse hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. VII. Mitwirkung des Auftraggebers 1.) Bei anfallenden Schneid-, Schweiß -, Auftau-, und Lötarbeiten ist der Auftrag-geber verpflichtet, auf etwaige Gefahren z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellen von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Falls sich durch diese Maßnahme die Montage verzögert, gehen die dadurch entstehen-den Kosten zu Lasten des Auftraggebers. 2.) Die Beleuchtung, elektrischer Strom, Wasser und Heizmaterial, auch für die probeweise Inbetriebsetzung und für Isolierarbeiten sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen bzw. zu liefern. Bei nicht rechtzeitiger Stellung dieser Leistungen werden sie auf Kosten des Auftraggebers beschafft. VIII. Abnahme und Gefahrenübergang 1.) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur probeweisen Inbetriebsetzung der An-lage. Mit diesem Zeitpunkt geht die Anlage in die Obhut des Auftraggebers über. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung-abzunehmen, auch wenn die 2.) endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnisses des Auftragnehmers erfol-gen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird oder wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage bzw. Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. IX. Gewährleistung Die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB Teil B). Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Frost-und Wasserschäden und alle Schäden aus mangelhaften Bauausführungen, ungenügender Schornsteinanlage, natürlicher Abnutzung, Nachlassen der Dichtungen, Rost, chemischen oder elektrischen Einflüssen, falscher Bedienung oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und gewalts-amer Zerstörung. X. Haftung Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. XI. Gerichtsstand Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftragnehmer eine juristische Person des öffentli-chen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
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